Der Beschuldigte verhielt sich den Kindern gegenüber in der Zeit vom 14. April 2010 bzw. ab Mitte 2012 bis November 2015 (zuvor verjährt) lieblos, beschimpfte die Kinder, schrie sie an, warf Gegenstände nach ihnen, unternahm nie etwas mit ihnen und untersagte ihnen auch den Kontakt zu anderen Kindern (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Die Vorinstanz hat darüber hinaus zu Recht festgehalten, dass die Kinder auch die gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ausgeübte Gewalt miterleben mussten (vgl. pag. 866, S. 36 Urteilsbegründung).