Darüber hinaus gilt gemäss Beweisergebnis als erstellt, dass der Beschuldigte die gesamte Familie kontrollierte und völlig unangebrachte Verhaltensregeln vorschrieb – so waren insbesondere Lachen, Singen, Tanzen und das Verwenden der deutschen Sprache verboten. Der Beschuldigte verhielt sich den Kindern gegenüber in der Zeit vom 14. April 2010 bzw. ab Mitte 2012 bis November 2015 (zuvor verjährt) lieblos, beschimpfte die Kinder, schrie sie an, warf Gegenstände nach ihnen, unternahm nie etwas mit ihnen und untersagte ihnen auch den Kontakt zu anderen Kindern (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor).