57 20.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Kinder regelmässig schlug, wobei v.a. E.________ fast täglich körperliche Übergriffe erdulden musste. Darüber hinaus gilt gemäss Beweisergebnis als erstellt, dass der Beschuldigte die gesamte Familie kontrollierte und völlig unangebrachte Verhaltensregeln vorschrieb – so waren insbesondere Lachen, Singen, Tanzen und das Verwenden der deutschen Sprache verboten.