Die blosse Möglichkeit einer Gefährdung genügt nicht, sie muss zumindest wahrscheinlich sein. Subjektiv ist Vorsatz verlangt, dieser muss sich auch auf den Erfolg richten (Gefährdungsvorsatz), wobei Eventualvorsatz genügt. Zu den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB besteht echte Konkurrenz, wenn regelmässige Schläge neben der Verletzung der physischen Integrität auch eine Gefährdung der seelischen, evtl. auch körperlichen Entwicklung des Unmündigen herbeiführen können (vgl. zum Ganzen TRECHSEL in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar, 3. Aufl.