20. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 20.1 Art. 219 Abs. 1 StGB Gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet. Tathandlung ist die Verletzung (Tun) oder Vernachlässigung (Unterlassen) der Für- sorge- oder Erziehungspflicht. Fürsorge ist die Befriedigung materieller aber auch immaterieller Bedürfnisse: Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Ausbildung, sportliche und kulturelle Anregung usw..