Damit stellte er der Straf- und Zivilklägerin zweifellos schwere Nachteile in Aussicht. Die Straf- und Zivilklägerin nahm die Drohungen – insbesondere aufgrund der durch den Beschuldigten erlebten Gewalt – nachvollziehbarerweise ernst und wurde dadurch in Schrecken und Angst versetzt. Der Beschuldigte handelte jeweils direktvorsätzlich. Er ist deshalb der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14. April 2010 bis Ende November 2015 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu erklären.