56 genügt der Verlust des Sicherheitsgefühls. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Täterhandlung und des Erfolgs, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/MONA in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar, 3. Aufl., N 1 ff. und N 4 zu Art. 180 mit Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung). 19.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis sprach der Beschuldigte in der Zeit ab dem 14. April 2010 bis Ende November 2015 (zuvor verjährt) mehrfach Drohungen gegen die Strafund Zivilklägerin aus.