Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen; genügend ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde. Dabei ist der Massstab ein objektiver; als schwer erachtete die Rechtsprechung unter anderem die Äusserung, das Gegenüber schlagen oder töten zu wollen, sowie die Drohung der Tötung eines Angehörigen. Entscheidend ist, ob die Drohung als ernstgemeint erscheint. Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer «in Schrecken oder Angst versetzt» wird;