Die Rechtswidrigkeit ist auch zu bejahen; indem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mit dem Tod drohte, bediente er sich eines rechtswidrigen Mittels. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung, begangen im Jahr 2014 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu erklären.