die Straf- und Zivilklägerin wurde durch das Verhalten des Beschuldigten nachvollziehbar derart in Angst versetzt, dass sie keine weiteren Schritte unternahm, um sich vom Beschuldigten zu trennen. Das Ereignis veranlasste die Straf- und Zivilklägerin mit anderen Worten, weiterhin beim Beschuldigten zu bleiben, womit sie nach dem Willen des Beschuldigten handelte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich; er wollte mit seinem Verhalten bewirken, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn nicht verlässt und wusste auch, dass dieses Verhalten bei ihr die gewünschte Wirkung zeigen würde. Die Rechtswidrigkeit ist auch zu bejahen;