Durch das Halten des Messers in der Nähe des Halses der Straf- und Zivilklägerin und gleichzeitige Äussern einer Todesdrohung, stellte der Beschuldigte der Strafund Zivilklägerin eindeutig ernstliche Nachteile in Aussicht und nötigte diese dadurch, ihn nicht zu verlassen; die Straf- und Zivilklägerin wurde durch das Verhalten des Beschuldigten nachvollziehbar derart in Angst versetzt, dass sie keine weiteren Schritte unternahm, um sich vom Beschuldigten zu trennen.