, sollte sie ihn verlassen. Dabei hielt er das Messer unterhalb des Kehlkopfes in unmittelbarer Nähe zum Hals der Straf- und Zivilklägerin, ohne dass er den Hals mit dem Messer berührt hätte (vgl. dazu II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Durch das Halten des Messers in der Nähe des Halses der Straf- und Zivilklägerin und gleichzeitige Äussern einer Todesdrohung, stellte der Beschuldigte der Strafund Zivilklägerin eindeutig ernstliche Nachteile in Aussicht und nötigte diese dadurch, ihn nicht zu verlassen;