18. Nötigung 18.1 Art. 181 StGB Wegen Nötigung wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Die Intensität der Gewalt braucht nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird, vielmehr genügt ein Mass an Gewalt, welches erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen.