863, S. 33 Urteilsbegründung). Dennoch führten einige Übergriffe gemäss Beweisergebnis zu Prellungen, blutenden Wunden und erheblichen Schmerzen, weshalb sie als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind. Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte stets vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2010 z.N.v. E.________ bzw. ab dem Jahr 2013 z.N.v. F.________ bis jeweils November 2015, schuldig zu erklären.