Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Übergriffe zum Nachteil der Kinder mehrheitlich den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllen. Es handelte sich um zumeist folgenlose Angriffe auf die körperliche Integrität und damit um eher geringfügige Übergriffe, auch wenn diese angesichts des Alters der Kinder, der hohen Anzahl an Übergriffen und der Ausweglosigkeit der ganzen Situation keinesfalls zu bagatellisieren sind (vgl. pag. 863, S. 33 Urteilsbegründung).