54 Bezug auf F.________ gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte sie schlug, sie packte und ihre Oberarme drückte, sie herumstiess und aufs Bett drückte und ihr ein Kissen aufs Gesicht drückte. Auch betreffend F.________ hatten die Übergriffe des Beschuldigten blaue Flecken und Prellungen zur Folge. Einmal blutete F.________ zudem aus dem Mund. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Übergriffe zum Nachteil der Kinder mehrheitlich den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllen.