und F.________ Die Beweiswürdigung hat weiter ergeben, dass der Beschuldigte auch gegen die beiden Kinder wiederholt Gewalt anwandte (vgl. die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, II.13.3.2. Aussagen von E.________ sowie unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor); erstellt sind die in der Anklageschrift aufgeführten, E.____