Dabei handelte der Beschuldigte jeweils vorsätzlich. Er ist somit der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit am dem 14. April 2010 bis Ende November 2015 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu erklären. Desgleichen schuldig zu erklären ist er der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14. April 2014 bis Ende November 2015 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin. 17.3 Subsumtion betreffend E.________ und F.________