Dabei entsprechen insbesondere der Bruch des kleinen Fingers, sowie die Schläge gegen den Kopf, welche zu einer Schwellung, zu Kopfschmerzen und zu Migräne führten, dem tatbestandsmässigen Erfolg der einfachen Körperverletzung. Demgegenüber erfüllen das Schlagen (ohne dadurch herbeigeführte Verletzungen), das Reissen an den Haaren, das Kneifen, das Boxen und Packen an den Oberarmen sowie das Bespucken den Tatbestand der Tätlichkeiten. Dabei handelte der Beschuldigte jeweils vorsätzlich.