17.2 Subsumtion betreffend die Straf- und Zivilklägerin Gemäss Beweisergebnis übte der Beschuldigte in der Zeit vom 14. April 2010 bis Ende November 2015 (zuvor verjährt) gegen die Straf- und Zivilklägerin wiederholt und in unterschiedlichem Ausmass Gewalt aus (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Dabei entsprechen insbesondere der Bruch des kleinen Fingers, sowie die Schläge gegen den Kopf, welche zu einer Schwellung, zu Kopfschmerzen und zu Migräne führten, dem tatbestandsmässigen Erfolg der einfachen Körperverletzung.