Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (vgl. BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N 5 zu Art. 126 mit Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung).