Das Bundesgericht hat in der jüngeren Praxis den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB zu Lasten von Art. 126 StGB nicht unerheblich ausgedehnt; so wertete es beispielsweise im Entscheid BGE 119 IV 1 Schläge an den Kopf eines zweieinhalb Jahre alten Kindes, die noch am nächsten Tag feststellbare Spuren am linken Kiefer und beim rechten Ohr hinterlassen hatten, nicht mehr als Tätlichkeiten, sondern als einfache Körperverletzungen, denn derartige Schläge verursachen nach der Lebenserfahrung nicht geringe Schmerzen.