53 er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Bst. a) oder an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Bst. b). Gegenüber der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig, wobei dem Richter ein relativ grosses Ermessen zusteht. Das Bundesgericht hat in der jüngeren Praxis den Anwendungsbereich von Art.