17. Einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten 17.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 126 StGB Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als i.S.v. Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) oder wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art.