Gemäss Beweisergebnis wusste der Beschuldigte jedoch, dass die Straf- und Zivilklägerin zum fraglichen Zeitpunkt schwanger war (vgl. dazu erneut die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Seine heftigen Tritte in den Rücken der schwangeren Strafund Zivilklägerin waren denn auch geeignet, einen Abort herbeizuführen, was der Beschuldigte auch als medizinischer Laie gewusst haben muss. Indem der Beschuldigte im Wissen um die Schwangerschaft seine Frau heftig in den Rücken trat, nahm er einen Schwangerschaftsabbruch zumindest in Kauf.