Ebenso ist möglich, dass die Föten bereits zuvor abgestorben waren und der verhaltene Abort bislang noch nicht festgestellt worden war. Damit ist der objektive Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs nicht erfüllt. Gemäss Beweisergebnis wusste der Beschuldigte jedoch, dass die Straf- und Zivilklägerin zum fraglichen Zeitpunkt schwanger war (vgl. dazu erneut die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor).