Wenn der Fötus und die Plazenta (oder auch nur Reste davon) in der Gebärmutter verbleiben, wird üblicherweise im ersten Schwangerschaftsdrittel eine Curettage (Ausschabung bzw. Auskratzung), oft unter Absaugung des Gebärmutterinhalts, vorgenommen. Vorliegend lässt sich die Kausalität zwischen den Tritten des Beschuldigten und dem Absterben der beiden Föten nicht mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit bejahen. Ebenso ist möglich, dass die Föten bereits zuvor abgestorben waren und der verhaltene Abort bislang noch nicht festgestellt worden war.