861, S. 31 Urteilsbegründung). Von einem verhaltenen Abort (Abgang) spricht man, wenn der Embryo oder Fötus stirbt und unbemerkt zusammen mit der Plazenta manchmal wo- chen- oder gar monatelang in der Gebärmutter verbleibt. Wenn der Fötus und die Plazenta (oder auch nur Reste davon) in der Gebärmutter verbleiben, wird üblicherweise im ersten Schwangerschaftsdrittel eine Curettage (Ausschabung bzw. Auskratzung), oft unter Absaugung des Gebärmutterinhalts, vorgenommen.