52 musste (vgl. dazu die Erwägungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung zu Recht fest, dass gestützt auf den Bericht der Frauenklinik vom 16. Februar 2016 (pag. 192 f.) einzig bekannt ist, dass es zu einem verhaltenen Abort kam und dass eine Auskratzung gemacht werden musste – weitere Einzelheiten sind nicht bekannt (vgl. auch pag. 861, S. 31 Urteilsbegründung).