16.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die seitlich am Boden liegende Straf- und Zivilklägerin in der zweiten Hälfte des Jahres 2005/anfangs 2006 heftig in den Rücken trat, dass bei der Straf- und Zivilklägerin ungefähr 20 bis 30 Minuten später Blutungen im Unterleib einsetzten, diese sich ins Spital begab und dort wegen eines verhaltenen Aborts eine Auskratzung durchgeführt werden