16. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch 16.1 Art. 118 Abs. 2 StGB Des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs macht sich strafbar, wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht (Art. 118 Abs. 2 StGB). Art. 118 Abs. 2 StGB nennt als einzige Tathandlung das Abbrechen der Schwangerschaft. Die Vorname des Schwangerschaftsabbruchs geschieht ohne Einwilligung der Schwangeren, d.h. es fehlen die Voraussetzungen einer gültigen Einwilligung. Der tatbestandsmässige Erfolg besteht in der Abtötung des Embryos oder Fötus. Der subjektive Tatbestand setzt (Eventual-)Vorsatz voraus.