Ausserdem schrie sie oft vor Schmerzen und weinte während dem Analverkehr, so dass für den Beschuldigten in allen Fällen eindeutig erkennbar war, dass die Strafund Zivilklägerin den Analverkehr mit ihm nicht wollte. Indem er sich darüber hinweg setzte und den Analverkehr trotzdem vollzog, erfüllte er den subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen im Zeitraum von Mai 2006 bis November 2015 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu erklären.