Andererseits erduldete die Straf- und Zivilklägerin teilweise auch den analen Verkehr aus den bereits ausgeführten Gründen (vgl. dazu die Ausführungen unter III.14.2. Subsumtion hiervor). Die Straf- und Zivilklägerin versuchte sich einerseits durch körperlichen Widerstand (Wegrücken, Hand wegschieben etc.) zur Wehr zu setzen, andererseits sagte sie dem Beschuldigten auch, sie habe grosse Schmerzen und könne nicht mehr.