Betreffend das objektive Tatbestandsmerkmal des Nötigungsmittels sind wiederum sowohl die Anwendung von Gewalt, als auch die strukturelle Gewalt bzw. der psychische Druck zu bejahen. Einerseits riss der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren und umklammerte ihren Körper von hinten bzw. fixierte sie, so dass sie sich nicht mehr bewegen, nicht von ihm wegrücken und ihn auch nicht mit den Händen abwehren konnte. Andererseits erduldete die Straf- und Zivilklägerin teilweise auch den analen Verkehr aus den bereits ausgeführten Gründen (vgl. dazu die Ausführungen unter III.14.2. Subsumtion hiervor).