51 nicht erfüllt und die Vorinstanz hat die angeklagten Sachverhalte zu Recht in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung geprüft (vgl. pag. 860 f., S. 30 f. Urteilsbegründung). Betreffend das objektive Tatbestandsmerkmal des Nötigungsmittels sind wiederum sowohl die Anwendung von Gewalt, als auch die strukturelle Gewalt bzw. der psychische Druck zu bejahen.