Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte mehrfach gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin mit dieser den analen Verkehr vollzog. Dass Letztere dabei teilweise noch schlief, konnte beweismässig nicht erhärtet werden (vgl. dazu die Erwägungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor). Damit ist der Tatbestand der Schändung mangels Widerstandsunfähigkeit