191 StGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Betreffend die theoretischen Grundlagen der beiden Tatbestände wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 860, S. 30 Urteilsbegründung). 15.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte mehrfach gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin mit dieser den analen Verkehr vollzog.