15. Sexuelle Nötigung, evtl. Schändung 15.1 Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 191 StGB Der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine Schändung gemäss Art. 191 StGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.