1132), kann mit anderen Worten nicht gehört werden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erduldete die Strafund Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nämlich nicht, weil sie dies als ihre eheliche Pflicht ansah (vgl. pag. 1121), sondern vielmehr weil sie – wie bereits ausgeführt – grosse Angst vor dem Beschuldigten bzw. vor noch mehr Gewalt hatte.