Ausserdem war das mangelnde Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin auch insofern erkennbar, dass sie während dem Geschlechtsverkehr oft weinte. Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte angeblich gar nicht merken konnte, dass die Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht wollte (vgl. pag. 1121 und pag. 1132), kann mit anderen Worten nicht gehört werden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor).