Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Auch in den Fällen, in welchen die Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr aus Angst vor noch schlimmerer Gewalt über sich ergehen liess, wusste der Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt genau, dass sie unter diesen Umständen keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Ausserdem war das mangelnde Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin auch insofern erkennbar, dass sie während dem Geschlechtsverkehr oft weinte.