50 struktureller Gewalt bzw. psychischen Drucks. Der Beschuldigte musste die Zwangssituation nicht bei jedem Übergriff neu entstehen lassen, es genügt, dass seitens der Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Gewalterfahrung eine Unterziehung erfolgte. Es war ihr mit anderen Worten aus ihrer Optik gar nicht mehr möglich, sich mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen, Widerstand erschien ihr zwecklos. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.