858, S. 28 Urteilsbegründung). Der Geschlechtsverkehr war vielfach auch mit Erniedrigungen der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten verbunden – so bespuckte er sie beispielsweise oder nannte sie eine Hündin (vgl. auch II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Damit ist das objektive Tatbestandselement Nötigungsmittel gleich in zweifacher Weise erfüllt; einerseits in Form von Gewaltanwendung, andererseits in Form von