Teilweise – vor allem später in der Ehe – unterzog sich die Straf- und Zivilklägerin aber auch dem Willen des Beschuldigten bzw. liess den Geschlechtsverkehr über sich ergehen, weil sie ansonsten am Folgetag mit vermehrter Gewalt hätte rechnen müssen, unter welcher nicht nur sie, sondern auch die beiden Kinder gelitten hätten. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass ihr Nachgeben, bzw. das Erdulden des Geschlechtsverkehrs durch die Strafund Zivilklägerin vor diesem Hintergrund verständlich und nachvollziehbar im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist (vgl. pag. 858, S. 28 Urteilsbegründung).