Die Straf- und Zivilklägerin weinte auch oft während dem Geschlechtsverkehr. Teilweise – vor allem später in der Ehe – unterzog sich die Straf- und Zivilklägerin aber auch dem Willen des Beschuldigten bzw. liess den Geschlechtsverkehr über sich ergehen, weil sie ansonsten am Folgetag mit vermehrter Gewalt hätte rechnen müssen, unter welcher nicht nur sie, sondern auch die beiden Kinder gelitten hätten.