858, S. 28 Urteilsbegründung). 14.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr während der 11-jährigen Ehe stets gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin und teilweise mit physischer Gewalt (Schläge, an den Haaren ziehen etc.) bzw. nach unmittelbar zuvor erfolgter physischer Gewalt. Dabei leistete die Straf- und Zivilklägerin – vor allem anfänglich – sowohl körperlichen, als auch verbalen Widerstand und gab dem Beschuldigten unmissverständlich zu verstehen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Die Straf- und Zivilklägerin weinte auch oft während dem Geschlechtsverkehr.