14. Vergewaltigung 14.1 Art. 190 Abs. 1 StGB Der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 858, S. 28 Urteilsbegründung).