Der Beschuldigte kam zu ihr, setzte sich vor sie hin und hielt das Messer unterhalb des Kehlkopfes in unmittelbarer Nähe zum Hals. Es fand keine Berührung mit dem Messer statt. Die Straf- und Zivilklägerin begann zu weinen und versprach, nicht wieder von Trennung zu sprechen. Die massive Drohung veranlasste sie, gegen ihren Willen weiterhin beim Beschuldigten zu bleiben. (Anm.: Der Vorwurf gemäss Ziff. I.5.1. der Anklageschrift [pag. 668] ist verjährt und wird infolgedessen nicht ins Beweisergebnis aufgenommen.