Letztere versuchte vom Beschuldigten wegzukommen, konnte sich aber nicht mehr bewegen, weil der Beschuldigte sie mit seinen Armen fixierte. Die Kammer geht von einer Anzahl von analen Geschlechtsverkehren im hohen zweistelligen Bereich aus, zumal der Beschuldigte den Analverkehr oftmals – mithin nicht in allen Fällen – nach zuvor in derselben Nacht erfolgtem vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Im Jahr 2005/2006 lag die Straf- und Zivilklägerin einmal in der ehelichen Wohnung an der G.________ (Adresse) in Bern seitlich am Boden und schaute fern, als der Beschuldigte auf ihrem Handy eine neue, ihm nicht bekannte Rufnummer entdeckte.