(ca. April bis Oktober 2011) vollzog der Beschuldigte mehrfach gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin den analen Geschlechtsverkehr, weil der Straf- und Zivilklägerin vaginaler Geschlechtsverkehr aus medizinischen Gründen nicht möglich war. Dies ohne Rücksicht darauf, dass die Straf- und Zivilklägerin im Darmbereich Verletzungen und Schmerzen hatte, wegen Hämorrhoiden blutete und dem Beschuldigten mehrfach mitteilte, dass sie nicht mehr könne und starke Schmerzen habe. Der Beschuldigte hielt die Strafund Zivilklägerin jeweils von hinten fest und drang von hinten in sie ein.